Eine Anlassphilosophie zum VfGH Urteil zur Anfechtung der Bundespräsidenten Wahl 2016 in Österreich.
Es stellt sich uns die Frage, in welchem Ausmaß eine Anfechtung auf einer rein philosophischen Ebene, sozusagen der Metaebene des rein geistlichen, möglich sein kann. Die Fragestellung (ob nun rhetorisch oder durch Eingabe immanent) vollzieht deren Vorrang in der Begründung des Wir (als Konsequenz des Uns) und der sich zu vermittelnden Explikation des Endeffekts.
Scheinbar schreibt sich die progressiv in Verwendung geltende Annahme einer fortschrittlichen Gesellschaft um ein Element der bedenklichen Kundgabe der Erkenntnis. In Folge ermittelt man auch ein weiteres Problem einer gewaltengetrennten Machtform - dem Sprachduktus und dessen Normierung über eine festgelegte kommunikativ entformte Darstellung eines Macht-Dispositivs ohne eine Souveränität in Frage zu stellen. Das führt sowohl zu einer Verzweigung des Macht-Begriffs und deren sprachlichen Vermittlung die sich in zwei divergierende Richtung neu aufrollen lässt. Rekursiv ist eine dialektische Prüfung dieses Vermittlungs und seinem Beschreibungunsprozess möglich, sogar anzuraten - jedoch für den betreibenden Aufwand einer Neudenkung des kommunikativen Apre-vole nur ein Schritt näher an die uns beschäftigende Frage eines Kompositiv, innerhalb des entwirklichtem Selbstbewusstsein, und damit ein rezipierenden Etwas - dessen Deutung noch einer näheren Betrachtung bedarf. Die sprachliche Komponente des juridischen erweckt weiterhin den Eindruck, als ob sie dem Dialekt des Souveräns entspricht. In seiner Inhaltslosigkeit zu verlieren ist der erste Weg auf einer Strecke der Brücken und Bauten - des natural Entinteressiertem. Seine Versuche die Erkenntnis für sich zu missbrauchen entstand einem inneren Bedürfnis nach Instanz und dessen regulativen Eingriff über das beschränkte Sein aus seiner selbstauferlegten Gewaltentrennung. Sie ist also keine konsequente Erklärung für das Uns. An dieser Stelle ein Zitat von John Locke:
Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit, wenn sie sie nur befragen will, das niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.
So ist auch deren Intension leicht ableitbar. Es vergleicht - und nimmt. Es besteht in keiner Form in einem Naturzustand, weil das juridische Subjekt keiner Artikulation bedarf. Dessen Darstellung ist somit leicht abgeändert zu seiner eigenen Attitude als Rechtsvollstreckendes (Nomen) und bedenkt zwar den Naturzustand, doch vollzieht ihn im Sinne einer Lebensphilosohpie nicht. Loslösende Negationen im Ausschluss sind die daraus folgende Arbeitsmethoden bei der Suche nach sowohl dem Wir, dem Wir im Naturzustand und dem Wir als phenomenologische Erscheinung. Da es sich um eine Anlassphilosophie handelt, bleibt mir keine andere Möglichkeit als ins Konkrete zu gehen. Insbesondere auf die Begründung des VfGH - das eine Manipulation zwar nicht bewiesen, jedoch theoretisch denkbar ist. Womöglicherweise ein Selbstzeugnis der hypothetischen Phantasmagorie des juridischen Subjekts, welches gefangen ist, zwischen dem authentischen Naturzustand und seiner Rolle als Protokoll-Druide. Dessen Leistungszustand als ein Improvisiertem - als improvisiertes Etwas erscheint. In Folge des Textentstehens habe ich zwei unbestimmte Etwas formuliert. Sowohl das residierende als auch das improvisierende Etwas. Auf beiderlei Begriffsbeziehungen muss/will ich noch eingehen - wenn nicht innerhalb dieses Textes, so doch in einer weiteren folgenden Abschrift meiner Gedenken. Es möchte auch ohne weitere Determinierung operativ Verstanden werden. Es liegt mir fern, einzelne unbehandelte Symptome im Text zu hinterlassen, wie Karzinome, aber solange ich das juridische Wir und somit ein dem diskursiv/naturalistischem Begriffselement eine Zustimmung verleihen kann, ist eine etwaige Entwirrung aus der Gerichtsbarkeit nicht denkbar. Sie besteht und begreift, gefesselt, eine dem Gegenstand gegenüberstehende Auffassung. So soll er/sie der/die Richter/in als bereits inhaftierte Person erscheinen. Nicht die Physis liegt in Ketten, es ist der Geist - gefangen zwischen erdrückenden Paragraphen. Ein psychologisches Kleinod. Um zur philosophischen Betrachtung des Umstandes zurückzukehren, ohne sich in der Intersubjektivität zu verlieren, wie ein Bauer zu seinen Milchkühen, möcht ich ein Zitat von Rousseau setzen:
Es ist nichts zahmer als der Mensch in seinem ursprünglichen Zustande, da ihn die Natur von der Dummheit der Tiere und von den schädlichen Einsichten des gesitteten Menschen gleich weit entfernt ...
Deshalb la consequence concrete: Der Verfassungsgerichtshof wollte eigentlich nur mit der vollen Härte seiner Macht durchgreifen. Die Gewaltentrennung funktionert - und für jene die noch immer eine Wir-Determinante im juridisch/philosphischen Sinne erwarten - nutzt die Kommentarfunktion! Ich habe schon noch was vor, dieses Jahr!